Informationen zum Heim |
WIRTSCHAFTSHILFE FÜR STUDENTEN STEIERMARK
8010 Graz, Moserhofgasse 34
Telefon: 0316/83 66 66
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Gemäß Studentenheimgesetz ist für jedes Studentenheim vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatutes zu beschließen.
HEIMSTATUT
Studentenwohnhaus Moserhofgasse 20 - 22
I. Widmungszweck
Die Wirtschaftshilfe für Studenten Steiermark ( im folgenden kurz "WIST" genannt) als Träger des Studentenheimes, Moserhofgasse 20-22, 8010 Graz, bezweckt mit der Bereitstellung der Heimplätze die Unterstützung von Studierenden (im folgenden kurz "Heimbewohner/in" bzw. "Zimmerkollege/in genannt), die ein Studium an einer der grazer Universitäten, Akademien oder der Fachhochschule absolvieren.
II. Beschreibung des Heimes
In zwei nebeneinander gelegenen Häusern stehen für die Studenten/innen 63 Wohnungen mit 267 Heimplätzen zur Verfügung. Davon sind 14 Heimplätze in Kleinwohnungen untergebracht, eine Wohnung ist behindertengerecht ausgeführt.
Es sind u.a. zwei Musikprobenräume, ein Party-Raum, ein Seminarraum, eine Waschküche, ein Gemeinschaftsraum, eine Tiefgarage, ein Fitneßraum, eine Sauna und ein Fahrradabstellraum vorhanden.
III. Verwaltung
Das Heim wird von der WIST verwaltet.
Die Hausverwaltung im Rahmen der Eigentümerfunktion übt die "Neue Heimat", Wastiangasse 7, 8010 Graz, aus.
IV. Aufnahme und Verlängerung
1. Aufnahme:
Die Aufnahme in das Heim erfolgt durch die WIST. Sofern Einweisungsrechte durch Kontingentverträge vergeben sind, erfolgt die Aufnahme durch Vorschlag der Kontingentnehmer.
2. Antrag:
Die Aufnahmeanträge sind bis spätestens 1. Juni im Verwaltungsbüro der WIST einzubringen, wenn sie auf eine Aufnahme ab 1. September gerichtet sind. Ansonsten können Bewerbungen jederzeit für mögliche freiwerdende Heimplätze abgegeben werden. Sie sind in schriftlicher Form mittels Formblatt einzubringen und müssen mit allen erforderlichen Belegen, die aus dem Formblatt ersichtlich sind, versehen sein. Wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, wird der Antrag nicht bearbeitet.
3. Aufnahmekriterien
Kriterien für die Aufnahme in das Studentenheim sind
a) soziale Bedürftigkeit, die analog dem Studienförderungsgesetz erhoben wird
b) Studienerfolgsnachweis analog dem Studienförderungsgesetz ab dem 3. Semester
Bei Doppelstudien wird nur ein Studium für die Beurteilung des günstigen Studienerfolges herangezogen. Bevorzugt werden Studenten/innen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im ersten Semester sind.
4. Zeitpunkt der Aufnahme:
Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme jeweils zum 1. September.
Der erste Benützungsvertrag für Studienanfänger/innen wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.
Während des Studienjahres ist eine kurzfristige Aufnahme bis zum nächsten 31. August in Anwendung des Studentenheimgesetzes möglich. Bei Interesse eines weiteren Verbleibes im Heim ist der ordentliche Antrag auf Aufnahme für den nächsten 1. September bis spätestens 1. Juni zu stellen.
5. Verständigung über Aufnahme, Benützungsentgelt, Vorauszahlung:
Die Verständigung über die Aufnahme für den September erfolgt nach Möglichkeit bis Ende Juni. Wenn Plätze während des laufenden Studienjahres frei werden, wird je nach dem Zeitpunkt des Bekanntseins der freien Plätze verständigt.
Mit der Verständigung werden zwei vom Vertreter des Heimträgers unterschriebene Benützungsverträge sowie zwei Erlagscheine übermittelt. Der Benützungsvertrag ist, sofern das Angebot angenommen wird, innerhalb der im Verständigungsschreiben angegebenen Frist unterfertigt und eingeschrieben zurückzusenden. Gleichzeitig ist der Nachweis über die Einzahlung des erstmaligen Benützungsentgelts und der Kaution beizulegen. Die Rechtswirksamkeit des Benützungsvertrages ist aufschiebend bedingt von den vom Heimbewohner zu erbringenden Nachweisen der Einzahlung des Benützungsentgelts und der Kaution. Die erbrachte Vorauszahlung verfällt zu Gunsten des Heimträgers auch in dem Fall, dass der/die Heimbewohner/in die Benützung des Heimplatzes während der vereinbarten Kündigungsfrist (1. September bis 31. Dezember) nicht in Anspruch nimmt. Der Heimträger ist verpflichtet, eine solche Vorauszahlung für Zwecke der Heimerhaltung bzw. Abdeckung des Abganges zu verwenden. Wird der nicht in Anspruch genommene Heimplatz vom Heimträger nach den Aufnahmekriterien an eine/n andere/n Studenten/in vergeben, kann die Vorauszahlung vom Heimträger rückerstattet werden.
6. Vergabe von Einzelzimmern:
Die Vergabe von Einzelzimmern erfolgt im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung aufgrund der in der Heimordnung festgelegten Einzelzimmerregelung unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der WIST aufgrund von Kontingentverträgen.
7. Benützung in den Sommermonaten durch Heimfremde:
In den Sommermonaten können freie Zimmer Heimfremden zur Verfügung gestellt werden. Hiefür wird eine von der WIST festgesetzte Nächtigungsgebühr verrechnet. Die Einnahmen aus der Vergabe an Heimfremde in den Sommermonaten werden zur Kostendeckung herangezogen.
8. Verlängerung:
Eine Verlängerung der Benützungsverträge ist nach den unten angegebenen Kriterien im Einvernehmen mit dem Kontingentnehmer jeweils um ein Jahr möglich.
Der Antrag auf Verlängerung ist bis spätestens 1. Mai an die WIST bzw. auch an den Kontingentnehmer zu stellen.
Im Verlängerungsantrag ist mitzuteilen,
1) ob sich die Einkommensverhältnisse des/der Studenten/in bzw. der unterhaltsverpflichteten Personen geändert haben und
2) ob der günstige Studienerfolg im Sinne des Studentenförderungsgesetzes vorliegt. Hiefür sind die entsprechenden Belege rechtzeitig zu übermitteln. Im Schaukasten wird jeweils angeschlagen, bis wann die Unterlagen bereitzustellen sind.
Das Anerkennen einer längeren Studiendauer als jener, die in den entsprechenden Verordnungen der Professorenkollegien betreffend die einzelnen Studien vorgesehen ist, ist nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände möglich.
Ein Studienwechsel wird nur toleriert, wenn er vor Beginn des 4. Studiensemesters erfolgt oder wenn die gesamten Vorstudienzeiten in der neuen Studienrichtung eingerechnet werden.
Bestehen Bedenken gegen eine Verlängerung, ist dem/der Heimbewohner/in und mit seiner/ihrer Zustimmung die Heimvertretung hievon vor einer Entscheidung zu informieren und ist ihm/ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird von der Heimverwaltung der Benützungsvertrag um ein Jahr verlängert.
Ein Verbleib nach beendetem Diplomstudium für das Doktoratsstudium ist nur nach Maßgabe freier Plätze möglich.
9. Benützungsvertrag:
Bei Aufnahme und bei Verlängerung ist ein schriftlicher Benützungsvertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner/in abzuschließen. Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind das Heimstatut, die Heimordnung sowie Angaben über den Heimplatz, die Höhe des Entgelts und eine Schlichtungsklausel.
V. Allgemeine Benützung des Heimes
1. Die Heimbewohner/innen und deren Besucher/innen (Punkt VI, Z.4) haben jede Art von Lärmerregung zu unterlassen, die über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist jeder Lärm innerhalb und ausserhalb des Heimes zu unterlassen. Verstöße, wie Lärmerregung in den Zimmern, werden jenen Heimbewohnern/innen zugerechnet (bei Doppelzimmern zur ungeteilten Hand), mit denen ein Benützungsvertrag betreffend dieses Zimmers besteht.
2. Heimplätze, das sind jene Räume, die den Heimbewohnern/innen zum Wohnen zugewiesen werden, dürfen nur mit Zustimmung des/der Zimmerbewohners/in, bei Doppelzimmern nur mit der Zustimmung beider Zimmerbewohner/innen betreten werden (siehe auch Punkt VII).
3. Raucherlaubnis ist im Doppelzimmer sowie den Wohn- und Essräumen von der Zustimmung der Mitbewohner/innen abhängig.
4. Die Heimbewohner/innen sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtungen des Heimes und größte Sparsamkeit beim Verbrauch von Wärme, Wasser, Strom usw. walten zu lassen und alles zu vermeiden, was eine raschere als die gewöhnliche Abnützung zur Folge hat.
5. Das Entfernen von Gegenständen, mit denen die Räume im Studentenheim eingerichtet sind, ist nicht gestattet. Beim Anbringen zusätzlicher Gegenstände und sonstigen Veränderungen ist die schriftliche Zustimmung der Heimverwaltung einzuholen. Die Möbel, insbesondere Tische und Stühle, dürfen nicht im Freien verwendet werden.
6. Das Aufhängen von Wäsche und sonstigen Gegenständen auf den Balkonbrüstungen oder an den Fenstergesimsen ist untersagt.
7. Abfälle müssen, sofern dafür vorgesehene Container zur Verfügung stehen, getrennt entsorgt werden. Abfälle dürfen nicht aus den Fenstern geworfen werden.
8. Bei Verlassen der Wohnräume auf längere Zeit sind die Fenster und Türen sorgfältig zu schließen. Während der kalten Jahreszeit dürfen die Fenster bei aufgedrehter Heizung nur zum stoßweisen Lüften geöffnet werden.
9. Zusätzliche Heizgeräte dürfen nicht angeschlossen werden.
10. Der höchstzulässige Anschlusswert für das Betreiben von elektrischen Geräten in den Heimzimmern wird mit 600 Watt pro Heimbewohner/in festgelegt. Es dürfen nur nach ÖVE geprüfte elektrische Geräte verwendet werden. Sie sind dauernd in betriebssicherem Zustand zu halten.
11. In den Zimmern darf nicht gekocht werden.
12. Die WIST übernimmt in keiner Weise Haftung für Sachen, die von den Heimbewohnern-/innen in das Heim eingebracht werden.
13. Jede/r Heimbewohner/in ist verpflichtet, Anzeichen von Schäden oder bereits entstandene Schäden in den benutzten Räumen oder deren Inventar umgehend der Heimverwaltung zu melden. Ein/e Heimbewohner/in, der/die eine Schadensmeldung unterläßt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat.
14. Jede/r Heimbewohner/in haftet für die von ihm/ihr verursachten Schäden. Für Schäden im Doppelzimmer haften beide Heimbewohner/innen zur ungeteilten Hand, wenn sich der /die Verursacher/in nicht feststellen lässt.
15. Für die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten ist eine Bewilligung je Wohnung erforderlich. In Doppelzimmern ist für die Benützung die Zustimmung des/der Zimmerkollegen/innen erforderlich.
16. Im Heim dürfen keine Tiere gehalten werden.
17. In der Tiefgarage stehen den Heimbewohnern/innen PKW-Abstellplätze und Abstellplätze für einspurige KFZ zur Verfügung. Die Plätze werden mit eigenem Vertrag und gegen gesondertes Entgelt vergeben.
Fahrräder müssen auf den vorgesehenen überdachten Fahrradstellplätzen im Freien abgestellt werden. Die WIST übernimmt keine Haftung für die abgestellten Fahrzeuge. Die WIST behält sich bei Verstößen gegen die Parkregelung die Einhebung einer Pönale bzw. im Wiederholungs- fall das Einbringen von Besitzstörungsklagen und die Auflösung des Benützungsvertrages vor. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge und Sachen werden auf Kosten des Eigentümers entfernt.
18. Die Schlüssel, die den Heimbewohnern/innen übergeben werden bleiben Eigentum der WIST. Die Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren, das Überlassen der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Jeder Schlüsselverlust ist von dem/der Heimbewohner/in unverzüglich der Heimverwaltung zu melden. Den Heimbewohnern/innen ist es nicht gestattet, Schlüssel nachmachen zu lassen.
Bei Schlüsselverlust verfällt die erlegte Kaution in der Höhe von öS 500,-.
19. Die von der WIST zur Verfügung gestellten Wohnräume und deren Einrichtung sind - soweit dies bei ordnungsgemäßer Nutzung möglich ist - in gereinigtem Zustand zu halten.
Bei Auszug hat der/die Heimbewohner/in sein/ihr Zimmer bzw. seinen/ihren Platz in gereinigtem Zustand ordnungsgemäß zu übergeben.
Hat der/die Heimbewohner/in die Endreinigung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so wird diese Arbeit durch die WIST veranlasst und die dadurch entstehenden Kosten von der Kaution in Abzug gebracht.
20. Die vorhandenen Leuchtmittel dürfen nur durch typengleiche Leuchtmittel ersetzt werden. Die Kosten für die Beschaffung von neuen Leuchmitteln sind von den Bewohnern/innen zu übernehmen.
21. Nach Möglichkeit wird den Bewohner/innen der Umzug in eine andere Wohneinheit innerhalb des Studentenwohnhauses gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von öS 300,-- gewährt. Die Verwaltung kann beim ersten Wechsel bei entsprechender Begründung auf die Einhebung der Verwaltungsgebühr verzichten.
VI. Besuche:
1. Die Besuchsdauer ist mit der maximalen Aufenthaltsdauer laut Meldegesetz limitiert, das heißt Besucher dürfen höchstens an drei aufeinander folgenden Tagen im Heim übernachten. Als Übernachtung gilt der Aufenthalt im Heim in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.
2. Die Festlegung der Zeit, in der Besuche empfangen werden dürfen, erfolgt durch die Heimordnung. Während der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr sind Besuche im Hinblick auf die Lärmerregung auf das Notwendigste zu beschränken.
3. Für Besuche im Doppelzimmer ist die Zustimmung des Mitbewohners erforderlich.
4. Der/die Heimbewohner/in, der/die den Besuch empfängt, trägt die Verantwortung für das Verhalten des Besuchers und haftet für die vom Besuch verursachten Schäden im Heim. Bei ungebührlichem Verhalten des Besuches gegenüber der Heimverwaltung und den Bediensteten des Heimes wird dieses Verhalten auch dem/der Heimbewohner/in (im Hinblick auf eine allfällige Kündigung) angerechnet.
5. Besucher/innen von Studenten/innen dürfen nur die in der Heimordnung festgelegten Gemeinschaftseinrichtungen benützen.
VII. Renovierungen und Reparaturen:
Für die Zeit von Renovierungs- und Reparaturarbeiten kann dem/der Heimbewohner/in ein anderer Heimplatz zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Heimverwaltung dies für erforderlich hält, ist von dem/der Heimbewohner/in der bisherige Heimplatz innerhalb von drei Tagen zu räumen.
Der Heimverwaltung ist zur Kontrolle eventueller Schäden jederzeit Zutritt zu den Wohnräumen zu gewähren.
VIII: Gemeinschaftseinrichtungen:
Gemeinschaftsräume sind jene Räume, die den Heimbewohnern/innen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Die Benützung wird im Rahmen diese Statutes durch die Heimordnung geregelt und erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinschaftsräume bedürfen im Interesse aller Heimbewohner/innen größter Schonung. Veranstaltungen sind der Heimverwaltung drei Tage vorher bekanntzugeben. Gleichzeitig ist ein/e Heimbewohner/in als Verantwortlicher zu nominieren.
Veranstaltungen die in keinem Zusammenhang mit dem Studentenheim stehen (z.B. Veranstaltungen andere Institutionen oder Personen) oder die gegen gesetzliche Bestimmungen bzw. gegen diese Statut verstoßen, können von der Heimverwaltung untersagt werden. Für Schäden haftet neben dem/der Verursacher/in auch der/die nominierte Verantwortliche.
IX. Allgemeines:
1. Die Heimbewohner/innen und alle heimfremden Personen im Heim haben die geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen usw. des Bundes, des Landes usw.) einzuhalten. So hat z. B. der/die Student/in für die Einhaltung der Meldevorschriften insbesondere auch im Zusammenhang mit Punkt VI.1 bzw. derjenigen für das Anmelden von Rundfunkgeräten selbst zu sorgen. Hingewiesen wird auf Artikel VIII EGVG, die Brandschutzordnungen, das Veranstaltungsgesetz.
2. Angestellte des Heimträgers dürfen nicht für persönliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
3. Die Heimbewohner/innen haben sich gegenüber den Vertretern und Angestellten des Heimträgers stets korrekt zu verhalten.
4. Die Heimbewohner/innen haben den Anordnungen der Vertreter des Heimträgers nachzukommen, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften oder diesem Statut widersprechen. Bei Gefahr im Verzug ist allen Anordnungen Folge zu leisten.
5. Jede/r Heimbewohner/in hat sich mindestens alle zwei Wochen an der Anschlagtafel (Schaukasten) über allfällige Anschläge zu informieren.
6. Das Statut ist für alle Heimbewohner/innen bindend.
7. Mit der Zustellung an den/die Vorsitzende/n der Heimvertretung ist die Zustellung im Sinne des Studentenheimgesetzes an die Heimverwaltung vollzogen. Zu diesem Zweck ist der Heimverwaltung das Ergebnis der Wahl der Heimverwaltung schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt diese nicht, gilt die Zustellung mit der Zustellung an die/den bisherige/n Vorsitzende/n der Heimvertretung als vollzogen.
X. Entgelt, Kaution:
Für die Benützung des Heimes ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird von der WIST nach Anhörung der Heimvertretung festgelegt.
Im Benützungsvertrag wird das für das jeweilige Studienjahr gültige Entgelt festgesetzt. Eine Erhöhung während dieses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern und Gebühren vereinbart werden.
Das Entgelt ist ausnahmslos mittels Einziehungsauftrag bis zum 5. jedes Monats zu entrichten.
Die WIST hebt bei Vertragsabschluß von jedem/jeder Studenten/in eine Kaution in der Höhe des zweifachen monatlichen Benützungsentgelts für ein Einzelzimmer ein. Diese Kaution dient insbesondere zur Abdeckung von Schäden, die dem/der Heimbewohner/in zuzurechnen sind. Wenn die Kaution nicht in Anspruch genommen wird, wird sie, wenn der Grund der Einhebung weggefallen ist, unverzinst rückerstattet.
Die Einnahmen aus der Anlage der Kautionen (Zinsen) werden von der WIST zur Dotierung der Heimvertretung bzw. zur Abdeckung der Betriebskosten des Heimes verwendet.
XI. Stellungnahme, Mahnung:
Wenn gegenüber einem/einer Heimbewohner/in ein Verstoß gegen dieses Statut behauptet wird, wird er/sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen. Er/Sie hat diese Stellungnahme binnen einer Woche ab Aufforderung durch die Heimverwaltung abzugeben.
Bei Verstößen gegen das Heimstatut kann die Heimverwaltung den/die Heimbewohner/in mahnen, im Wiederholungsfall die Kündigung androhen. Die Mahnung hat schriftlich unter Anführung des Tatbestandes zu erfolgen. Bei Zustimmung des/der Heimbewohners/in ist ein Mitglied der Heimvertretung beizuziehen.
XII: Kündigung:
1. Kündigung durch den/die Heimbewohner/in:
Kündigungen sind jeweils bis zum Letzten der Monate Dezember, Februar und Juni unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie kann von der Heimverwaltung bei Vorliegen wichtiger Gründe herabgesetzt werden, sofern die Nachbelegung des Heimplatzes gewährleistet ist. Bei vorzeitiger Vertragskündigung oder Unterschreitung der zweimonatigen Kündigungsfrist wird eine Stornogebühr in der Höhe von öS 450,- eingehoben.
2. Kündigung durch den Heimträger:
Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats aussergerichtlich oder gerichtlich gekündigt werden, wenn
a) der/die Heimbewohner/in sein/ihr Studium beendet oder abgebrochen hat,
b) der/die Heimbewohner/in den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt,
c) die soziale Bedürftigkeit wegfällt,
d) der/die Heimbewohner/in die durchschnittliche Studiendauer überschritten hat,
e) sich der/die Heimbewohner/in einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Heimträgers, dessen Mitarbeitern oder dritten Personen gegenüber, wodurch den Heimbewohnern das Zusammenleben verleidet wird oder es unzumutbar ist, sowie zum Nachteil der Häuser und Einrichtungsgegenstände schuldig macht,
f) wenn der/die Heimbewohner/in gegen seine/ihre Verpflichtungen aus dem Studentenheimgesetz, dem Heimstatut, der Heimordnung oder dem Benützungsvertrag grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung verstößt.
Die Kündigung aus den Gründen der Ziffern a, b, d, e und f hat nach Anhörung des/der Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines/ihres Stellvertreters zu erfolgen. Eine Kündigung aus den Gründen der Ziffer c setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.
In jedem Fall ist der Kontingentnehmer von der erfolgten Kündigung in Kenntnis zu setzen.
XIII. Sofortige Auflösung des Benützungsvertrages:
Macht sich der/die Heimbewohner/in einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, für andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers, so kann der Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.
Für den Fall, dass der/die Heimbewohner/in trotz vorangegangener Mahnung mit Bezahlung des vereinbarten Benützungsentgeltes in Verzug gerät, ist der Heimträger berechtigt, die sofortige Auflösung des Benützungsvertrages zu erklären.
In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den/die Vorsitzende/n der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.
In jedem Fall ist der Kontingentnehmer von der erfolgten Vertragsauflösung in Kenntnis zu setzen.
XIV. Schlichtungsausschuß:
Gemäß Studentenheimgesetz wird zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut, jedoch ausgenommen Kündigung, Räumung und Höhe des Entgeltes für die Dauer jeweils eines Jahres, beginnend mit dem Wintersemester ein Schlichtungsausschuss gestellt.
Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Personen, und zwar aus einem Vertreter des Heimträgers und dem/der Vorsitzenden der Heimvertretung, soferne diese hierfür nicht eine/n Vertreter/in namhaft macht, sowie aus dem Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestellt.
Kommt eine Bestellung des/der Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung den/der Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitäts- und Hochschullehrer/innen, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektionen des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.
Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß. Die Partei, die sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ausser Kraft tritt. Im übrigen - von den Fällen der Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen - kann ein gerichtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuß angerufen worden ist und seitdem zwei Monate verstrichen sind, ohne dass eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden ist. Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, die nicht mehr durch Anrufung des Gerichts ausser Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuß geschlossene Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.
XV. Heimordnung:
Im Rahmen des Heimstatutes ist von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung zu beschließen. In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benützung des Studentenheimes regeln. Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung treten jeweils am folgenden 1. Juli in Kraft.
XVI. Änderungen des Heimstatutes:
Allfällige Änderungen des Heimstatutes treten mit ihrer Zustellung an die Heimvertretung in Kraft.